Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAESAR TECHNIK AG (AGB)
Gültig ab 01.04.2024
Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen CAESAR TECHNIK AG und den Kunden abschliessend und für sämtliche Leistungen, insbesondere:
- Verkauf und Installation
- Beratung bei der Produkteauswahl
- Technische Beratung jeglicher Art
- Instruktion und Kontrolle bei der Produkteanwendung und Ausführung von technischen Lösungen am Bauobjekt
Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von CAESAR TECHNIK AG schriftlich akzeptiert werden. Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der CAESAR TECHNIK AG müssen in schriftlicher Form festgehalten werden. Das gilt insbesondere für den Liefervertrag, bei Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages oder der allgemeinen Lieferbedingungen sowie für sämtliche Erklärungen der Vertragspartner.
Offerte
Offerten können nur ausgearbeitet werden, wenn der Kunde präzise und vollständige Angaben über die Art des geplanten Einsatzes der Ware macht.
Eine Offerte der CAESAR TECHNIK AG ist – falls in den Konditionen nicht anders erwähnt – während 3 Monaten verbindlich. Dies gilt allerdings nicht für Kostenvoranschläge und Richtpreise.
Unterlagen und Offerten gelten nur für den Anfragesteller. Sie dürfen ohne Zustimmung der CAESAR TECHNIK AG nicht an Dritte weitergegeben werden. CAESAR TECHNIK AG behält sich bei allen zur Verfügung gestellten Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Preis und Zahlungskonditionen
Falls nicht anders angegeben oder vereinbart verstehen sich die Rechnungs-Totalbeträge in CHF netto, inkl. MWST. Sie beziehen sich auf normale Arbeitszeit. Für Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit gelten die Zuschläge gemäss den Richtlinien des VSD (Verband Schweizerischer Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme) und dem CCT des métiers techniques de la métallurgie du bâtiment dans le canton de Genève.
Wünscht ein Kunde nachträgliche Änderungen an der bestellten Ware, können die verursachten Mehrkosten belastet werden. Zusätzliche Kosten durch Regiearbeiten am Lieferort werden entsprechend der Tagesrapporte der CAESAR TECHNIK AG dem Kunden belastet.
Falls nicht anders vereinbart gelten folgende Zahlungskonditionen: 30 Tage nach Rechnungsstellung, netto. Bei Aufträgen über CHF 20'000.- werden in der Regel Teilzahlungen vereinbart: 1/3 bei Vertragsabschluss, 1/3 bei Lieferung, 1/3 nach Inbetriebnahme.
Eine allfällige Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Rückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
CAESAR TECHNIK AG behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur restlosen Bezahlung vor und ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des jeweils zu-ständigen Betreibungsamtes eintragen zu lassen. Alle Lieferungen gelten als zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Lieferung und Verzug
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt franko an den Lieferort.
Befindet sich CAESAR TECHNIK AG mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde die gesetzlichen Verzugsfolgen nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend machen. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch CAESAR TECHNIK AG verschuldet wurden, insbesondere Schäden in Folge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur.
Befindet sich der Kunde mit der Abnahme der Produkte in Verzug, so hat CAESAR TECHNIK AG schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie entweder auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder auf die nachträgliche Leistung verzichten und 25 % des Preises der verkauften Ware als Konventionalstrafe fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen und andere unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse entbinden beide Vertragspartner während der Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Falls die vertraglich vereinbarten Termine durch eine Verzögerung auf der Baustelle nicht eingehalten werden können, vereinbaren die Vertragspartner gemeinsam die neuen verbindlichen Termine.
Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die entstandenen Lagerkosten zu erstatten.
Garantie und Haftung
Falls nicht anders vereinbart, leistet die CAESAR TECHNIK AG Garantie bei Fabrikationsfehlern während einer Dauer von 24 Monaten.
Die Garantiefrist beginnt am Tag der Übergabe der Ware an den Kunden. Bei Übergabeverzögerung durch den Bauherrn oder Dritte beginnt die Garantiefrist bei durch CAESAR TECHNIK AG schriftlich bestätigtem Liefertermin. Alle von CAESAR TECHNIK AG ausgeführten Arbeiten sind unmittelbar nach Beendigung vom Besteller zu prüfen und abzunehmen. Allfällige Mängel müssen unverzüglich CAESAR TECHNIK AG schriftlich gemeldet werden, ansonsten entfällt jegliche Haftung.
Jede Gewährleistungspflicht von CAESAR TECHNIK AG entfällt, wenn der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde unvollständige Angaben über die Art des geplanten Einsatzes der Ware gemacht hat, der Mangel auf fehlerhafte oder unvollständige Merkblätter/Informationen des Produkteherstellers zurückzuführen ist, dass der Kunde die technischen Details und/oder die Instruktionen von CAESAR TECHNIK AG nicht oder nicht vollständig befolgt hat, der Mangel auf einen mangelhaften Baugrund oder fehlerhafte Bauteile zurückzuführen ist, bei Verletzung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, bei unsachgemässer Anwendung des Liefergegenstandes, bei natürlichem Verschleiss und bei technischen Eingriffen, die nicht durch eine Fachperson der CAESAR TECHNIK AG vorgenommen worden sind.
CAESAR TECHNIK AG haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde beweist, dass dieser durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht verursacht wurde. Die Haftung für den nachgewiesenen Schaden ist beschränkt auf den Vertragswert. Als Vertragswert gilt das Entgelt für die im Vertrag umschriebenen Leistungen. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere für direkte und indirekte Folgeschäden, Vermögensschäden, Sachschäden und/oder entgangenen Gewinn wird bei einfacher Fahrlässigkeit wegbedungen.
CAESAR TECHNIK AG garantiert die Lieferung von Original-Ersatzteilen für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes.
Vertragsrücktritt
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder aussergerichtliches Nachlassverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, vom nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten.
Datenschutz
CAESAR TECHNIK AG verpflichtet sich, beim Austausch und bei der Bearbeitung von Personendaten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und unterhält geeignete und dem drohenden Risiko angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz der Personendaten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässiger Kenntnisnahme durch Dritte.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Tafers (FR) / Schweiz. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).